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Nationalversammlung

Wahlrecht und Wahlmodus

Wahlberechtigt für die Wahlen zur Nationalversammlung (Assemblée Nationale) ist die gesamte in den Wahllisten eingetragene Wählerschaft. In den Wahllisten sind alle Franzosen verzeichnet, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in allgemeiner und direkter Wahl nach dem romanischen Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen in unterschiedlich großen Wahlkreisen für fünf Jahre gewählt. Ein Abgeordneter vertritt im Schnitt 100.000 Einwohner, was dazu führt, dass jedes Departement aus mindestens zwei Wahlkreisen besteht.

Um im ersten Wahlgang gewählt zu sein, muss der Kandidat neben der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen mindestens 25 Prozent der Stimmen der Wahlberechtigten im Wahlkreis erhalten. In der Regel fällt die Entscheidung über das Mandat aber im zweiten Wahlgang. An ihm nehmen die beiden bestplatzierten Kandidaten teil und die Kandidaten, die mindestens 12,5 Prozent der Stimmen aller Wahlberechtigten des Wahlkreises erhalten haben. Häufig einigen sich die Parteien eines politischen Lagers zwischen beiden Wahlgängen darauf, einen gemeinsamen Kandidaten aufzustellen. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen.

Das Mandat der Abgeordneten über fünf Jahre kann gekürzt werden, wenn der Staatspräsident die Auflösung der Nationalversammlung beschließt.

Für die Wahl in die Nationalversammlung wurde das Mindestalter auf 23 Jahre festgelegt. Der Bewerber muss außerdem im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechtes sein. Dafür sind die französische Staatsbürgerschaft, der Eintrag in die Wahlliste und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte entscheidend.

Nicht wählbar sind Bewerber, die ihre Wehrpflicht noch nicht erfüllt haben. Da Frankreich die Wehrpflicht im Herbst 2001 faktisch abgeschafft hat, ist diese Anforderung bedeutungslos geworden.

Nicht wählbar (inéligible) sind außerdem:

  • Hohe Beamte und Präfekte in ihren Regionen und Departements während ihrer Amtsausübung sowie drei Jahre danach,
  • Unterpräfekte, Generalsekretäre von Präfekturen während und bis zu einem Jahr nach ihrer Amtszeit,
  • Polizeidirektoren, Richter und Staatsanwälte auf Departementebene und
  • durch die Regierung beauftragte Generalinspektoren.

Die französische Verfassung verbietet außerdem Ministern, Generaldirektoren eines Staats- oder eines vom Staat abhängigen Privatbetriebs und Mitgliedern des Verfassungsrats (Conseil constitutionell) die Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats. Sollte ein Abgeordneter ein Ministeramt antreten, übernimmt automatisch der bei den Wahlen mitgewählte Stellvertreter den Sitz im Parlament.

Fraktionen

Die Nationalversammlung organisiert ihre politische Arbeit in Fraktionen (groupes). Die Fraktionen bestehen jeweils aus mindestens 20 Abgeordneten und gehören zu den Machtzentren des Parlamentes. Neben den fraktionslosen (non-inscrit) Parlamentariern gibt es welche, die zwar faktisch keiner Fraktion angehören, sich aber bei Abstimmungen weitgehend an die Vorgaben der ihnen nahestehenden Fraktion halten (apparentés).

Abgeordnete, die einer Fraktion angehören, genießen gewisse Privilegien, da sie ein Mitspracherecht bei der Wahl der Parlamentsgremien besitzen. Zu diesen Gremien zählen neben dem Präsidium der Nationalversammlung und den Fraktionsvorstand auch gewöhnliche Ausschüsse und spezielle Untersuchungsausschüsse.

FraktionSitze Apparentés Gesamt
Groupe La République en Marche 265 3 268
Les Républicains95 8 103
Mouvement Démocrate (MoDem) und Démocrates apparentés51 6 57
Socialistes26 3 29
Agir ensemble22 0 22
UDI et Indépendants19  19
Libertés et Territoires 17 118
La France insoumise17017
Gauche démocrate et républicaine15015
Keiner Fraktion zugeordnet22022
Gesamtzahl der Sitze570
Quelle: Nationalversammlung

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