Spätestens 14 Tage nach Verabschiedung im Parlament muss der Staatspräsident die Gesetze (promulgue les lois) verkündet haben.
Obwohl es sich hier scheinbar nur um einen symbolischen Akt handelt, steht er den durch das Parlament verabschiedeten Gesetzen nicht machtlos gegenüber:
Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze kann er den Verfassungsrat anrufen (Art. 61). Eine erneute Beratung der Gesetze durch die Nationalversammlung kann durch den Staatspräsidenten herbeigeführt werden (Art. 10).
Die Möglichkeit der nochmaligen Beratung hat in Frankreich Tradition. Diese Beratung, der das Parlament nicht aus dem Weg gehen kann, stand schon in früheren Verfassungen geschrieben. Neu ist in der V. Republik jedoch die Möglichkeit des Präsidenten, nur einen Teil des Gesetzes zur erneuten Beratung weiterzuleiten. Diese Möglichkeit ist nicht mit einem Vetorecht zu vergleichen, da der Staatspräsident nach der nochmaligen Beratung verpflichtet ist, das Gesetz zu verkünden.
Verordnungen und Erlasse
Die Macht, Verordnungen und Dekrete (ordonnances et décrets) zu erlassen liegt beim Staatspräsidenten (Art. 13 Abs. 1) und dem Premierminister (Art. 21 Abs. 1). Alle wichtigen Verordnungen und Dekrete müssen im Ministerrat beschlossen werden. Im Ministerrat führt der Präsident den Vorsitz und es liegt in seinem Ermessen, die Dekrete und Verordnungen zu unterzeichnen. Faktisch hat der Präsident also ein aufschiebendes Vetorecht. Wenn der Präsident sich weigert, eine Verordnung zu unterschreiben, so kann diese Verordnung durch ein Gesetz im Parlament übergangen bzw. aufgehoben werden. Für die Praxis des Erlasses von Verordnungen und Dekrete ist es daher von Vorteil, wenn zwischen Regierung und Staatspräsident Konsens herrscht.
