Als Teil des französischen Parlaments ist der Senat am Zustandekommen von Gesetzen beteiligt. Grundsätzlich hat der Senat bei der Gesetzgebung die gleichen Kompetenzen wie die Nationalversammlung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Einigen sich Nationalversammlung und Senat nicht auf den gleichen Gesetzestext, so kann die Regierung der Nationalversammlung „das letzte Wort“ (le dernier mot) erteilen, die dann allein über den endgültigen Wortlaut des Gesetzes entscheiden kann (Art. 45 Abs. 4).
Bei Haushaltsberatungen sind die Kompetenzen des Senats ebenfalls beschnitten. Die Nationalversammlung bekommt den Haushaltsplan immer vor dem Senat und erhält längere Beratungsfristen eingeräumt.
Initiativrecht
Der Senator verfügt über das Initiativrecht und kann Gesetzesvorschläge einbringen. Da die Regierung aber über das Recht verfügt, die Tagesordnung der Versammlung festzulegen, werden in der Regel zuerst die Gesetzesentwürfe der Regierung beraten.
Weniger als zehn Prozent der Gesetze gehen auf Initiative des Parlamentes zurück. Aus diesem Grund hat das Initiativrecht vor allem bei Abänderungsanträgen seine Bedeutung. Senatoren haben wie Abgeordnete und die Regierung das Recht, die zur Beratung stehenden Vorlagen abzuändern. Es gibt außer bei Haushaltsgesetzen keine festgelegte Reihenfolge, ob die Vorlagen zuerst im Senat oder in der Nationalversammlung eingebracht werden.
Senatsausschüsse
Ist der Gesetzesentwurf beim Senatsbüro eingebracht, so wird er einem der sechs ständigen Ausschüsse des Senats zugeleitet. In seltenen Fällen kann auch ein Sonderausschuss gebildet werden.
Seit der Verfassungsreform 1995 gibt es beim Senat ein parlamentarisches Büro (office parlementaire), das die allgemeine und finanzielle Auswirkung der Gesetze evaluiert. Ein Berichterstatter des Ausschusses erläutert der Kammer daraufhin die Veränderungen durch das geplante Gesetz. In der Regel billigt das Gremium nach mehreren Anhörungen den Bericht und die dazugehörigen Änderungsanträge. Schließlich nimmt der Ausschuss auch Stellung zu den Änderungsanträgen der Regierung und von nicht dem Ausschuss angehörenden Senatoren. In der öffentlichen Sitzung werden die Gesetzesvorlagen dann im Senat erörtert.
Die sechs ständigen Ausschüsse:
- Ausschuss für kulturelle Fragen
- Ausschuss für wirtschaftliche Fragen
- Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
- Ausschuss für Verteidigung und Streitkräfte
- Ausschuss für soziale Fragen
- Ausschuss für Finanzen
- Ausschuss für Gesetzgebung
Pendelverfahren (navette)
Für die endgültige Annahme eines zur Beratung stehenden Gesetzesvorschlags müssen beide Kammern über ein und dieselbe Fassung abstimmen. Ändert der Senat den ihm von der Nationalversammlung zugeleiteten Text ab, so prüft die Nationalversammlung erneut die abgeänderten Artikel der Vorlage. Umgekehrt kommt das Verfahren zur Anwendung, wenn die erste Prüfung im Senat stattgefunden hat.
Die aufeinanderfolgenden Lesungen werden als „Pendelverfahren“ (navette) bezeichnet. Das Verfahren wird so lange beibehalten, bis es zu einer übereinstimmenden Fassung oder der Anrufung eines Vermittlungsausschusses durch den Premierminister kommt. Dieser Ausschuss ist paritätisch mit jeweils sieben Abgeordneten und sieben Senatoren besetzt und hat die Aufgabe, einen Text für die noch strittigen Passagen auszuarbeiten. Die Regierung ist befugt, den Ausschuss anzurufen, wenn mindestens zwei Lesungen in jeder Kammer stattgefunden haben. Bei den Haushaltsgesetzen, den Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung oder den Gesetzen, die die Regierung als dringlich erklärt hat, ist dies bereits nach der ersten Lesung möglich. Kommt der Ausschuss zu keinem Ergebnis, hat die Nationalversammlung auf Ersuchen der Regierung und nach einer erneuten Lesung in jeder Kammer endgültig über den Text zu entscheiden (le dernier mot).
Ist das Gesetz nun endgültig angenommen, so muss es der Präsident innerhalb von 15 Tagen verkünden. Vor Ablauf dieser Frist kann er indes das Parlament auffordern, das gesamte Gesetz oder Teile davon noch einmal zu beraten.
Der Verfassungsrat kann schließlich auf Ersuchen des Präsidenten der Republik, des Premierministers, des Präsidenten der Nationalversammlung, des Präsidenten des Senats oder auf Initiative von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren mit einem Gesetz vor dessen Verkündung befasst werden. Gesetze oder Bestimmungen, die vom Verfassungsrat als verfassungswidrig erklärt worden sind, dürfen weder verkündet noch angewandt werden.
